Arbeitszeiterfassung: Das sollten Sie dazu wissen und beachten

veröffentlicht am 19. Januar 2023

Erfassen Sie Ihre Arbeitszeit? Oder arbeiten Sie in der sogenannten Vertrauensarbeitszeit? Muss nicht jeder die Arbeitszeit erfassen? Oder gibt es hier geregelte Ausnahmen?

 

Seit September 2022 gibt es ein Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG), das klar regelt, dass Arbeitgeber verpflichtet sind, die Arbeitszeiten ihrer Mitarbeitenden zu erfassen. Davon ausgenommen werden können lediglich leitende Angestellte. Hierzu muss man beachten, dass längst nicht jeder Chef ein leitender Angestellter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes ist.

Mit dem Grundsatzurteil regelt das BAG aber nicht konkret, wie die Arbeitszeit erfasst werden muss, sondern nur, dass diese zu erfassen ist. Bislang mussten gemäß Arbeitszeitgesetz in der Vertrauensarbeitszeit nur die Überstunden oder Arbeit an Sonn- und Feiertagen erfasst werden, nun muss die komplette tägliche Arbeitszeit dokumentiert werden. Gewerkschaften und Betriebsräte begrüßen das Urteil, denn Zeiterfassung ist immer auch Schutz vor Fremdausbeutung und Selbstausbeutung. So schafft das Urteil mehr Transparenz und ist damit sicher ein Schritt in die richtige Richtung im Sinne einer ausgewogenen Work-Life-Balance.

 

Welche Möglichkeiten der Arbeitszeiterfassung sind zulässig?

Das Bundesarbeitsgericht macht hierzu keine konkreten Vorgaben. Daher haben die Betriebe hier entsprechend ihrer Größe weiterhin Gestaltungsspielräume. Sofern ein Betriebsrat vorhanden ist, muss dieser bei der Einführung eines Systems zur Arbeitszeiterfassung beteiligt werden. Neben Papier-Aufschrieben und Excel-Tabellen gibt es inzwischen als Alternative sehr einfach zu handhabende elektronische Zeiterfassungssysteme. Diese funktionieren oft auch bequem per App und ermöglichen so zum Beispiel auch jedem Mitarbeitenden eines Handwerksbetriebs unterwegs schnell und unkompliziert die Arbeitszeiterfassung mit seinem Smartphone.

 

Ab wann gilt die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung?

Diese Pflicht gilt ab sofort. Das Bundesarbeitsgericht hat hier keinen Übergangszeitraum zugestanden. Die Arbeitgeber müssen daher jetzt tätig werden und ihren Mitarbeitenden die Möglichkeit zur Arbeitszeiterfassung einräumen.

 

Ändert das Urteil das Arbeitszeitgesetz?

Nein. An den arbeitszeitgesetzlichen Vorschriften ändert sich nichts. Die Arbeitszeitvorschriften waren auch bereits zuvor zu beachten und einzuhalten. Jedoch verpflichtete das Arbeitszeitgesetz bislang lediglich zur Dokumentation von Überstunden sowie Sonn- und Feiertagsarbeit. Laut der Urteilsbegründung des BAG erstreckt sich die Dokumentationspflicht durch das neuerliche Urteil nun auf sämtliche Arbeitszeiten. Die Überarbeitung des Arbeitszeitgesetzes ist aber ein gemeinsames Ziel der Bundesregierung. Möglicherweise kommt durch das Urteil nun schneller Bewegung in die Überarbeitung des Arbeitszeitgesetzes.

 

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