Das ändert sich bei der Steuer 2023

veröffentlicht am 16. Januar 2023

Alle Jahre wieder gibt es zum 1. Januar zahlreiche Änderungen im Steuerrecht. So auch 2023. Die wichtigsten haben wir hier für Sie zusammengestellt.

 

Einkommensteuer: Vollständiger Abzug der Altersvorsorgeaufwendungen

Seit 2006 werden die Renten schrittweise in die sogenannte nachgelagerte Besteuerung überführt. Der Anteil der Rente, der versteuert werden muss, erhöht sich dazu mit jedem Neurentnerjahrgang, bis schließlich ab dem Jahr 2040 Renten vollständig steuerpflichtig sind. Im Gegenzug werden die Beitragszahlungen schrittweise von der Steuerpflicht befreit, sodass die Altersvorsorgeaufwendungen am Ende vollständig als Sonderausgaben abgezogen werden können und mithin aus unversteuertem Einkommen geleistet werden. Ursprünglich sollte dieser Endpunkt erst 2025 erreicht sein. Nun wird er auf 2023 vorgezogen. Ab 2023 sind damit die steuerlich abzugsfähigen Altersvorsorgeaufwendungen zu 100 Prozent Sonderausgaben.

 

Einkommensteuer: Arbeitszimmer-Pauschale

Die Pauschale, die bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen für ein häusliches Arbeitszimmer als Betriebsausgaben bzw. als Werbungskosten geltend gemacht werden kann, wurde von 1.250 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr erhöht.

Bei den Voraussetzungen für den vollständigen Abzug der Kosten eines Arbeitszimmers ist das Merkmal entfallen, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung stehen darf. Es genügt nun, wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Tätigkeit bildet. Anstelle der tatsächlichen Kosten kann auch in diesen Fällen künftig der Pauschbetrag von 1.260 Euro geltend gemacht werden.

 

Einkommensteuer: Erhöhte lineare Abschreibung für Wohngebäude

Die lineare Abschreibung für nach dem 31. Dezember 2022 erstellte Wohngebäude wird von 2 Prozent auf 3 Prozent erhöht. Der Abschreibungszeitraum für neue Wohngebäude verringert sich damit von 50 Jahren auf 33 Jahre.

 

Einkommensteuer: Effizienzvorgaben für Sonderabschreibungen bei neuen Mietwohnungen

Für die Herstellung neuer Mietwohnungen können Sonderabschreibungen in Anspruch genommen werden. Als zusätzliche Voraussetzung dafür gilt für Mietwohnungen, deren Bauantrag bzw. Bauanzeige ab dem 1. Januar 2023 gestellt bzw. abgegeben wird, dass sie die technischen Anforderungen der Effizienzgebäudestufe 40 mit Nachhaltigkeitsklasse erfüllen müssen.

 

Einkommensteuer: Betrieb von Fotovoltaikanlagen

Einnahmen aus dem Betrieb von Fotovoltaikanlagen werden rückwirkend ab 1. Januar 2022 bis zu einer bestimmten Bruttonennleistung von der Ertragsbesteuerung (also von der Einkommensteuer und der Körperschaftsteuer) freigestellt. Diese Steuerbefreiung gilt für Anlagen

  • bis zu einer Bruttonennleistung von 30 kW auf Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien,
  • bis zu einer Bruttonennleistung von 15 kW pro Wohn- bzw. Gewerbeeinheit auf anderen Gebäuden (zum Beispiel Mehrfamilienhäuser, Gewerbeimmobilien mit mehreren Geschäftseinheiten, gemischt genutzte Gebäude, Garagenanlagen).

Betreibt ein Steuerpflichtiger mehrere Anlagen, die für sich genommen die Grenzwerte für die Steuerbefreiung jeweils nicht überschreiten, gilt für diesen Steuerpflichtigen eine Obergrenze von insgesamt 100 kW Bruttonennleistung.

Diese Ertragsteuerbefreiung wird unabhängig davon gewährt, welcher Verwendung der erzeugte Strom zugeführt wird.

Maßgeblich für die anzunehmende Bruttonennleistung ist der entsprechende Eintrag im Marktstammdatenregister.

 

Umsatzsteuer: Weiterhin ermäßigter Steuersatz in der Gastronomie

Der befristete Umsatzsteuersatz von 7 Prozent für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen – ausgenommen die Abgabe von Getränken – wurde nochmals verlängert, nunmehr bis zum 31. Dezember 2023.

 

Umsatzsteuer: Lieferung und Montage von Fotovoltaikanlagen

Ab 1. Januar 2023 unterliegen Lieferung, Einfuhr, innergemeinschaftlicher Erwerb und Installation von Fotovoltaikanlagen einschließlich aller für den Betrieb erforderlichen Komponenten sowie eines Batteriespeichers unter bestimmten Voraussetzungen einem Umsatzsteuersatz von 0 Prozent.

Dieser Nullsteuersatz gilt, wenn sich die Fotovoltaikanlage auf oder in der Nähe von Wohnungen, von öffentlichen Gebäuden oder von Gebäuden befindet, die für Tätigkeiten genutzt werden, die dem Gemeinwohl dienen. Diese Voraussetzungen gelten automatisch als erfüllt, wenn die betreffende Anlage laut Marktstammdatenregister eine Bruttonennleistung von maximal 30 kW hat.

Die Besteuerung mit einem Umsatzsteuersatz von 0 Prozent hat gegenüber einer Umsatzsteuerbefreiung den Vorteil, dass der Vorsteuerabzug erhalten bleibt. Private Betreiber werden durch die Lösung über den Steuersatz von der Notwendigkeit befreit, zur Umsatzsteuerpflicht zu optieren, um in den Genuss der Steuererstattung zu kommen.

 

Bewertungsgesetz: Anpassung des Ertragswert- und des Sachwertverfahrens

Die Ermittlung von Immobilienwerten für die Erbschaft- und Schenkungsteuer sowie für die Grunderwerbsteuer im Ertragswertverfahren und im Sachwertverfahren wurde mit Wirkung für Bewertungsstichtage ab dem 1. Januar 2023 an die aktuellen Marktgegebenheiten angepasst. Das kann in Einzelfällen zu einer höheren Belastung mit Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer führen, wobei hier meist das unverändert gebliebene Vergleichswertverfahren angewandt wird.

 

Einkommensteuer: Grundfreibetrag und Steuertarif

Der Grundfreibetrag, also dasjenige zu versteuernde Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer erhoben wird, erhöht sich 2023 von 10.347 Euro auf 10.908 Euro. Bereits jetzt ist für 2024 eine weitere Anhebung auf 11.604 Euro verabschiedet. Der in den Steuertarif integrierte Grundfreibetrag dient dazu, das materielle Existenzminimum von der Einkommensteuer freizustellen.

Der Steuertarif wurde angepasst, um die sogenannte kalte Progression abzumildern. Darunter versteht man den Effekt, dass die Progressionswirkung des Steuertarifs auch denjenigen Teil einer Bruttolohnerhöhung erfasst, der lediglich den inflationsbedingten Geldwertverlust ausgleicht.

 

Einkommensteuer: Werbungskosten-Pauschbetrag für Arbeitnehmer

Arbeitnehmer können von ihren Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit die Werbungskosten abziehen, die ihnen im Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung entstanden sind. Der Werbungskosten-Pauschbetrag dient der Vereinfachung dieses Verfahrens und kann geltend gemacht werden, ohne dass diese Kosten belegt werden müssen. Er wird für 2023 erhöht von bisher 1.200 Euro auf nunmehr 1.230 Euro.

Wer 2023 Werbungskosten von mehr als 1.230 Euro hat, kann diese tatsächlich entstandenen Kosten geltend machen, muss sie aber im Einzelnen vollständig durch entsprechende Belege nachweisen.

 

Einkommensteuer: Homeoffice-Pauschale

Die Homeoffice-Pauschale wird von 5 Euro auf 6 Euro pro Homeoffice-Tag erhöht. Der maximale Abzugsbetrag steigt von 600 Euro auf 1.260 Euro pro Jahr, sodass anstatt 120 Homeoffice-Tagen nun 210 Homeoffice-Tage jährlich berücksichtigt werden können.

Die Homeoffice-Pauschale wird – wie schon bisher – auf den Werbungskosten-Pauschbetrag angerechnet, also nicht zusätzlich gewährt. Für Homeoffice-Tage kann keine Entfernungspauschale („Pendlerpauschale“) beansprucht werden, da hier ja keine Fahrtkosten entstehen.

 

Einkommensteuer: Sparer-Pauschbetrag

Der Sparer-Pauschbetrag, bis zu dem keine Steuer auf Kapitaleinkünfte anfällt, wird zum 1. Januar 2023 von bisher 801 Euro auf 1.000 Euro angehoben (bei Zusammenveranlagung von 1.602 Euro auf 2.000 Euro).

Tatsächlich entstandene höhere Werbungskosten können bei den Einkünften aus Kapitalvermögen nicht geltend gemacht werden, weil das dem Abgeltungsprinzip widerspräche, das der Besteuerung von Kapitaleinkünften zugrunde liegt.

Die erteilten Freistellungsaufträge werden automatisch prozentual erhöht, um den Aufwand für die Anpassung möglichst gering zu halten.

 

Einkommensteuer: Kinderfreibetrag und Kindergeld

Der Kinderfreibetrag erhöht sich 2023 von 2.810 Euro auf 3.012 Euro pro Kind und Jahr für jeden Elternteil, für beide Eltern zusammen also von 5.620 Euro auf 6.024 Euro.

Beim Kindergeld wurde die bisherige Staffelung nach der Kinderzahl abgeschafft, es beträgt nun einheitlich für jedes Kind 250 Euro pro Monat. Dieser Betrag wurde bislang erst ab dem vierten Kind gewährt, für das erste sowie für das zweite und dritte Kind galten niedrigere Beträge.

Auch künftig wird entweder der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld gewährt. Dazu führt das Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung automatisch eine Günstigerprüfung durch und wählt die für den Steuerpflichtigen vorteilhaftere Lösung.

 

Einkommensteuer: Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehenden, in deren Haushalt mindestens ein Kind lebt, für das sie einen Anspruch auf Kindergeld bzw. auf den Kinderfreibetrag haben, steht ein Entlastungsbetrag zu, der 2023 von 4.008 Euro auf 4.260 Euro steigt.

 

Einkommensteuer: Ausbildungsfreibetrag

Entstehen einem Steuerpflichtigen Kosten für die Berufsausbildung eines volljährigen Kindes, das auswärts wohnt und für das er Kindergeld bzw. den Kinderfreibetrag erhält, hat er Anspruch auf den Ausbildungsfreibetrag, der nun von 924 Euro jährlich auf 1.200 Euro erhöht wurde.

 

Diese Infos dienen nur zur ersten Orientierung – bei tiefergehenden Fragen sprechen Sie bitte mit Ihrem Steuerberater.

 

 

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