Einkommensteuer 2022: Höherer Grundfreibetrag und Tarifänderung
Seit etlichen Jahren ändert sich stets zum 1. Januar der Grundfreibetrag und der Tarif bei der Einkommensteuer – so auch zum 1. Januar 2022. Was es damit auf sich hat.
Der Grundfreibetrag ist der Betrag an zu versteuerndem Einkommen, bis zu dem keine Einkommensteuer bezahlt werden muss. Er dient dazu, das Existenzminimum des Steuerpflichtigen von der Steuer freizustellen. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss dem Steuerzahler nach Begleichung seiner Einkommensteuerschuld noch so viel Geld verbleiben, wie er zur Bestreitung seines notwendigen Lebensunterhalts benötigt. Dieses Existenzminimum wird auf der Basis des Sozialhilferechts ermittelt und im alle zwei Jahre von der Bundesregierung vorzulegenden Existenzminimumbericht festgeschrieben. Erhöht sich das Existenzminimum, muss sich dementsprechend auch der Grundfreibetrag erhöhen. Zum 1. Januar 2022 steigt der Grundfreibetrag von 9.744 Euro auf 9.984 Euro. Das ist eine Steigerung von 240 Euro bzw. 2,5 Prozent. Dieser Betrag, der bei der Anwendung des Steuertarifs vom zu versteuernden Einkommen abgezogen wird, gilt für alleinstehende Steuerpflichtige. Für zusammenveranlagte Ehegatten verdoppelt er sich.
Tarifänderung
Ebenfalls zum 1. Januar 2022 ändert sich der Einkommensteuertarif. Die Berechnungsformeln für die einzelnen Tarifstufen werden angepasst, um dadurch die sogenannte „kalte Progression“ auszugleichen oder zumindest abzumildern. Unter „kalter Progression“ versteht man die Steuermehrbelastung, die dadurch entsteht, dass die Tarifprogression auch denjenigen Teil einer Erhöhung der Brutto-Einnahmen (zum Beispiel einer Lohnerhöhung) erfasst, der lediglich den inflationsbedingten Kaufkraftverlust ausgleicht. Kurz gesagt geht es also darum, bei der Steuerbelastung die Inflation zu berücksichtigen.