Erbschaftsteuer sparen mit Schenkungen

veröffentlicht am 28. Februar 2023

Wird im Erbfall ein größeres Vermögen übertragen, „erbt“ unter Umständen der Fiskus mit – in Gestalt der Erbschaftsteuer. Vermeiden oder zumindest abmildern lässt sich das durch frühzeitige Schenkungen.

 

Wer Vermögen unentgeltlich erwirbt, also erbt oder geschenkt bekommt, muss Erbschaft- bzw. Schenkungsteuer zahlen. Allerdings nur, wenn der Wert des Erwerbs den persönlichen Freibetrag des Erwerbers übersteigt. Diese Freibeträge erscheinen, jedenfalls für Ehegatten und Kinder auf den ersten Blick relativ hoch:

  • Ehegatten und eingetragene Lebenspartner: 500.000 Euro
  • Kinder: 400.000 Euro
  • Enkel, deren Eltern verstorben sind: 400.000 Euro
  • Enkel, deren Eltern noch leben: 200.000 Euro
  • Eltern und Großeltern im Erbfall: 100.000 Euro
  • Eltern und Großeltern bei Schenkungen und alle übrigen Erben (z.B. Nichten und Neffen, Partner nichtehelicher Lebensgemeinschaften): 20.000 Euro

 

Da aber alle vererbten oder geschenkten Vermögensgegenstände mit ihrem Verkehrswert angesetzt werden, sind die persönlichen Freibeträge – vor allem wenn Immobilien übertragen werden, die in den letzten Jahren eine rasante Wertsteigerung erfahren haben – rasch überschritten.

Hier kann eine langfristig angelegte Übertragungsstrategie helfen. Die persönlichen Freibeträge können nämlich nach Ablauf von zehn Jahren erneut ausgeschöpft werden. Wenn also zum Beispiel der Vater im Jahr 2023 seiner Tochter 100.000 Euro schenkt, steht der Tochter ab dem Jahr 2034 beim Tod des Vaters wieder der volle Freibetrag von 400.000 Euro zur Verfügung. Er kann auch für eine weitere Schenkung ausgenutzt werden, ist dann aber in der Höhe dieser Schenkung wieder für zehn Jahre verbraucht. Stirbt in diesem Beispiel der Vater im Jahr 2028, also fünf Jahre nach der Schenkung, wird der Wert der Schenkung auf den Freibetrag angerechnet. Der persönliche Freibetrag der Tochter ist in Höhe von 100.000 Euro durch die Schenkung verbraucht und reduziert sich im Erbfall folglich auf 300.000 Euro.

Im Verhältnis von Eltern und Kindern können die persönlichen Freibeträge auch dadurch mehrfach genutzt werden, dass sie jedem Erben oder Beschenkten – also jedem Kind – gegenüber jedem Erblasser oder Schenker – also gegenüber jedem Elternteil – zustehen. Vater und Mutter können auf zwei Kinder also innerhalb von zehn Jahren Vermögen im Wert von insgesamt 1,6 Mio. Euro steuerfrei übertragen.

 

Das Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht eröffnet also beachtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Dabei ist aber zu bedenken:

  • Eine Vermögensnachfolge, die bereits zu Lebzeiten des späteren Erblassers beginnt, muss frühzeitig geplant und umgesetzt werden, denn zehn Jahre sind eine lange Zeit. Überdies besteht immer das Risiko eines unerwartet frühen Todes des Erblassers innerhalb der Zehnjahresfrist, der den beabsichtigten Steuerspareffekt zunichtemacht.
  • Auch sollte nie die steuerliche Dimension allein ausschlaggebend für die Übertragungsstrategie sein, denn die tatsächlichen Verhältnisse können sich in zehn Jahren grundlegend verändern (Kinder werden geboren, Familienmitglieder versterben, Ehen werden geschieden oder neu geschlossen, es kann zu Zerwürfnissen innerhalb der Familie kommen, die Vermögenssituation des Schenkers kann sich dramatisch verschlechtern usw.), und eine einmal gemachte Schenkung kann in aller Regel nicht mehr rückgängig gemacht werden: Was man verschenkt hat, ist dauerhaft und endgültig weg.

 

Wer also bei seinem Tod voraussichtlich ein größeres Vermögen zu übertragen hat, sollte frühzeitig planen, wie die Vermögensnachfolge dereinst von statten gehen soll. Bei diesen Überlegungen muss angesichts der Komplexität der zu lösenden zivilrechtlichen und steuerrechtlichen Fragen unbedingt die fachkundige Hilfe eines Rechtsanwaltes oder Notars bzw. eines Steuerberaters hinzugezogen werden.

 

 

 

 

 

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