Frist endet im Sommer: 9 Tipps für Ihre Steuererklärung 2021
Fristen, Strafen, Bescheinigungen: Was Sie bei Ihrer Steuererklärung für 2021 beachten sollten: Die meisten Steuerpflichtigen müssen bis zum 2. August 2022 ihre Steuererklärung für 2021 abgeben. Auch in diesem Jahr machen Homeoffice und Kurzarbeitergeld die Steuererklärung etwas kniffliger. Wir geben Ihnen wichtige Tipps und erklären, auf welche Dinge Sie in diesem Jahr besonders achten sollten.
Tipp 1: Prüfen Sie, ob Sie zur Abgabe einer Steuererklärung 2021 verpflichtet sind – und falls nicht, ob es nicht trotzdem sinnvoll für Sie ist
Nicht jeder Mensch in Deutschland ist verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben. Die Details hierzu sind in § 46 Einkommensteuergesetz geregelt. Grundsätzlich geht es darum, ob Sie Einkünfte hatten, für die Sie keine Einkommensteuer bezahlt haben, zum Beispiel aus einer selbstständigen Nebentätigkeit.
Dagegen müssen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Steuerklasse 1, die nur Einnahmen aus ihrer Festanstellung haben, keine Steuererklärung abgeben. Das Gleiche gilt für Verheiratete, die sich beide für die Steuerklasse 4 entschieden haben. (Ausnahme: Ein Ehepartner hatte das ganze Jahr oder zeitweise die Steuerklasse 5 oder 6. In diesem Fall muss eine Steuererklärung abgegeben werden.)
Wer als Arbeitnehmer zum Beispiel hohe berufliche Ausgaben hat, etwa in Form von teuren Arbeitsmitteln, einem separaten Arbeitszimmer oder einer beruflich genutzten Bahncard, kann diese zumindest anteilig als „Werbungskosten“ von der Steuer absetzen und so Geld vom Staat zurückbekommen. Dies geschieht nach Prüfung durch das Finanzamt – und setzt natürlich das Einreichen einer Steuererklärung voraus.
Wichtig: Haben Sie im Jahr 2021 mehr als 410 Euro Lohnersatzleistungen wie Kurzarbeitergeld bezogen, sind Sie dazu verpflichtet, eine Steuererklärung für 2021 abzugeben.
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Tipp 2: Beachten Sie die geltenden Abgabefristen für das Steuerjahr 2021
Seit 2019 gilt eine neue allgemeine Abgabefrist für Steuerzahler, die zur Abgabe einer Steuererklärung verpflichtet sind. Dazu gehören zum Beispiel zusammenveranlagte Ehepartner mit Steuerklassenkombination 3 und 5, sowie Ehepaare in der Steuerklasse 4. Die allgemeine Regelung besagt, dass die jährliche Einkommensteuererklärung bis zum 31. Juli beim Finanzamt eingegangen sein muss.
Sonderregelung Steuerberatung
Wenn Sie mithilfe eines Steuerberaters, einer Steuerberaterin oder eines Lohnsteuerhilfevereins Ihre Steuererklärung für 2021 erstellen, müssen Sie diese bis zum 28. Februar 2023 abgeben.
Sind Sie nicht verpflichtet eine Steuererklärung abzugeben, reichen jedoch freiwillig eine ein, sind Sie nicht an die allgemeinen Fristen und Termine gebunden. Stattdessen haben Sie bis zu vier Jahre Zeit, die Erklärung nachzureichen. Für Ihre Steuererklärung 2021 bedeutet das: Ihre Frist läuft erst zum 31. Dezember 2025 ab.
Tipp 3: Vermeiden Sie Verspätungen, um mögliche Strafzahlungen zu verhindern
Das Finanzamt kann einen Verspätungszuschlag verlangen, wenn Sie die Fristen für Ihre Steuererklärung nicht einhalten. Konkret bedeutet das: Wer verpflichtet ist, eine Steuererklärung für 2021 abzugeben, diese aber erst kurz nach der jeweiligen Frist abgibt, riskiert womöglich eine Strafe. Kommt die Steuererklärung sehr spät, sind Verspätungszuschläge sicher. Die Höhe dieser Strafzahlungen ist gesetzlich geregelt: Mindestens 25 Euro pro Monat werden fällig. Je nach Auswirkung und Schwere der Verzögerung darf das Finanzamt aber bis zu 25.000 Euro Strafe verhängen.
Gut zu wissen: Ist Ihnen eine fristgerechte Einreichung zum Termin der Abgabe nicht möglich, etwa aufgrund fehlender Unterlagen, Krankheit oder einem längeren Auslandsaufenthalt, können Sie beim Finanzamt eine Fristverlängerung von vier bis sechs Wochen beantragen.
Tipp 4: Wägen Sie gründlich ab, ob Sie die Unterstützung einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters benötigen
Besonders für Selbstständige mit vielen Buchungen, aber auch für Privatpersonen mit unterschiedlichen Einkommensarten, kann eine Steuerberaterin oder ein Steuerberater hilfreich sein. Diese helfen, wenn Sie sich selbst nicht gut mit dem Thema Steuern auskennen oder sich nicht damit auseinandersetzen möchten. Die Steuerberaterin oder der Steuerberater weiß, welche Beträge Sie beim Finanzamt geltend machen können und prüft Ihre Belege entsprechend. So sparen Sie Zeit – vor allem, weil Ihre Beraterin oder Ihr Berater auch die Kommunikation mit dem Finanzamt übernimmt. Außerdem haften Berater für ihre Leistungen.
Wer sich mit Steuern auskennt oder weniger komplexe Steuervorgänge hat, kommt womöglich mit einer Alternative zur Steuerberatung besser aus, zum Beispiel mit einer entsprechenden Software. Der Vorteil: Sie sparen die Gebühr für die Steuerberaterin oder den Steuerberater. Auch haben Sie so die Chance, sich einzuarbeiten und zu lernen, welche Ausgaben Sie steuerlich absetzen können. Ebenfalls von Vorteil: Sie müssen Ihre Belege nicht in die Hände Dritter geben.
Tipp 5: Lassen Sie sich von einem Lohnsteuerhilfeverein beraten
Eine Steuerberatung ist Ihnen zu teuer, Sie wünschen sich aber trotzdem eine persönliche Ansprechpartnerin oder einen persönlichen Ansprechpartner? Dann suchen Sie sich Unterstützung bei einem Lohnsteuerhilfeverein. Der Verein ist günstiger als eine Steuerberatung und bietet trotzdem feste Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner, mit denen Sie offene Fragen besprechen können. Aber: Selbstständige und Unternehmen erhalten beim Lohnsteuerhilfeverein generell keine Unterstützung. Auch wenn Sie Mieteinnahmen oder Einnahmen aus Kapitalvermögen von mehr als 18.000 Euro bei Einzel- oder 36.000 Euro pro Jahr bei Zusammenveranlagung haben, dürfen Sie nicht auf die Unterstützung des Vereins zählen.
Tipp 6: Registrieren Sie sich bei der Finanzverwaltung für das papierlose Steuerprogramm „Mein ELSTER“
Das elektronische Steuerprogramm Elster ist eine von der Finanzverwaltung bereitgestellte kostenlose Möglichkeit, Steuerangelegenheiten online an das Finanzamt zu übermitteln. Über „Mein ELSTER“ können Sie Ihre Steuererklärung elektronisch abgeben und sich so Papierkram einfach sparen. Über das Programm lassen sich außerdem verschiedene Anträge und Mitteilungen digital an Ihr Finanzamt senden – von Anträgen zu Fristverlängerungen bis hin zu Einsprüchen.
Übrigens: Sollten Sie in vergangenen Jahren das „ElsterFormular“ für Ihre Steuererklärung genutzt haben, ist dies für Ihre Steueranmeldungen und -erklärungen 2021 nicht mehr möglich. Die Steuersoftware „ElsterFormular“ wurde letztmalig für das Steuerjahr 2019 zur Verfügung gestellt. Steigen Sie stattdessen auf Mein ELSTER um und regeln Sie Ihre steuerlichen Belange in Zukunft komplett digital.
Tipp 7: Nehmen Sie das Angebot der vorausgefüllten Steuererklärung (VaSt) in Anspruch
Die vorausgefüllte Steuererklärung (kurz: VaSt) ist ein Serviceangebot der Steuerverwaltung. Das Angebot ermöglicht Nutzerinnen und Nutzern bestimmte Daten, die den Finanzämtern und Sozialversicherungen vorliegen, automatisch in die eigene Steuererklärung zu integrieren. Dazu gehören Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers, Rentenbezugsmitteilungen, Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen sowie zu Riester- und Rürup-Renten. Nach Abruf müssen die Daten nur noch auf Richtigkeit kontrolliert und mit einer elektronischen Unterschrift bestätigt werden. Einzige Voraussetzung: Sie müssen sich zuerst über Elster registrieren.
Tipp 8: Holen Sie frühzeitig die Steuerbescheinigung von Ihrer Sparkasse ein
Sie möchten eine jährliche Steuerbescheinigung Ihrer Sparkasse, in der beispielsweise die Erträge aus Sparverträgen, Festgeldkonten, Bausparen, Aktien und Co. enthalten sind? Diese können Sie in der Regel bei Ihrer Sparkasse online beantragen. Bei Fragen sprechen Sie einfach Ihren Berater an.
Tipp 9: Informieren Sie sich über Corona-bedingte steuerliche Besonderheiten
Viele Steuerzahlerinnen und Steuerzahler haben auch im vergangenen Jahr verstärkt im Homeoffice gearbeitet. Unter Umständen lassen sich entsprechende Mehrkosten in der Erklärung für 2021 steuerlich absetzen. Haben Sie im Jahr 2021 Kurzarbeitergeld bezogen, wirkt sich auch das auf Ihre Steuererklärung aus. Informieren Sie sich deshalb rechtzeitig über steuerliche Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie.