Konten und Depots für Paare
Wohnt man zusammen, macht ein Gemeinschaftskonto das Leben etwas leichter. Mit einem gemeinsamen Konto können Paare oder WG-Bewohner ihre Haushaltskasse einfacher verwalten, Miete, Einkäufe und sonstige Ausgaben gemeinsam bestreiten, vorausgesetzt natürlich, sie haben etwas aufs gemeinsame Konto eingezahlt.
Zwei Varianten des gemeinsamen Girokontos
Das Gemeinschaftskonto gibt es als sogenanntes Und- sowie als Oder-Konto. Bei Letzterem können die Partner ohne Einverständnis des anderen auf das Konto zugreifen. Jeder bekommt eine Girocard (Debitkarte) und auf Wunsch eine Kreditkarte sowie Zugang zum Online- und Mobile-Banking. Die Partner können eigenständig Geld abheben, Überweisungen vornehmen und Einzugsermächtigungen erteilen. Im schlimmsten Fall könnte also der eine das Konto überziehen – und der andere haftet dafür mit.
Beim Und-Konto hingegen müssen alle Kontoinhaber einverstanden sein, wenn einer darauf zugreifen möchte. Das heißt, Überweisungen müssen alle Partner unterschreiben, sie sind nur gemeinschaftlich handlungsfähig. Sie bekommen keine Debit- oder Kreditkarte für elektronisches Bezahlen oder Geldabheben am Automaten. Vorteil: Es kann nicht einer das Konto leerräumen. Es bietet sich daher etwa auch bei Erbengemeinschaften an, wenn verhindert werden soll, dass ein Erbe ohne Einverständnis der anderen Abhebungen vornimmt.
Gemeinsames Depot
Bei einem gemeinsamen Depot gelten grundsätzlich die gleichen Regelungen wie bei einem Gemeinschaftskonto. Auch ein Depot kann zusammen als Und- oder Oder-Depot geführt werden: Beim Oder-Depot kann jeder Mitinhaber Transaktionen ausführen. Beim Und-Depot braucht es zur Ausführung von Aufträgen die Genehmigung beider Inhaber. Da das umständlich ist, sind Oder-Depots die Regel.
Bei Verheirateten greift für das Gemeinschaftsdepot der Freistellungsauftrag, bei Unverheirateten hingegen nicht. Sie müssen sich die abgezogene Abgeltungsteuer dann nachträglich über die Einkommensteuererklärung anteilig zurückholen.
Alternative: Vollmacht
Eine Alternative für ein Gemeinschaftskonto oder -depot sind einzelne Konten und Depots, für die dem anderen eine Vollmacht erteilt wird. Dann kann die bevollmächtigte Person besonders auch in einem Ernstfall handeln, ist aber nicht Miteigentümer des Vermögens.
Steuerfalle
Schwierig kann es werden, wenn ein Kontoinhaber eine große Summe auf das Konto einzahlt oder einer sehr viel mehr verdient als der andere. Da beide auf das Guthaben zugreifen können, kann das Finanzamt das als Schenkung interpretieren und entsprechend Schenkungsteuer verlangen. Dabei ist auch die Frage relevant, ob ein Kontoinhaber auf diesem Weg Vermögen aufbaut und das Geld dort länger liegt. Für verheiratete Paare gilt alle zehn Jahre ein Freibetrag von 500.000 Euro, bei Unverheirateten sind es nur 20.000 Euro.
Im Fall von getrennten Konten oder Depots und entsprechenden Vollmachten besteht diese Gefahr nicht, da der Inhaber Eigentümer des Vermögens bleibt.
Was im Todesfall zu beachten ist
Im Todesfall geht die Verfügungsberechtigung auf die jeweiligen Erben über. Damit kann der überlebende Inhaber im Fall des Und-Kontos nur mit den Erben auf das Vermögen zugreifen. Diese erhalten in der Regel die Hälfte des Geldes, wenn nicht schriftlich geklärt wurde, zu welchen Anteilen das Geld wem gehört. Beim Oder-Konto kann der Partner im Todesfall des anderen Inhabers weiterhin über das Vermögen verfügen.
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