Mehr Rechte für Verbraucher

veröffentlicht am 29. März 2022

Zum 1. Januar dieses Jahres sind wichtige gesetzliche Änderungen bei der Mängelgewährleistung in Kraft getreten, die den Schutz von Verbrauchern beim Kauf von Produkten verbessern. Die wichtigsten stellen wir hier vor.


Neue Produktkategorie: Waren mit digitalen Komponenten

Es gibt im deutschen Kaufvertragsrecht nun spezielle Bestimmungen für Waren mit digitalen Elementen. Darunter fallen Verbrauchsgüter, die digitale Komponenten enthalten oder mit digitalen Produkten verbunden sind und die ihre Funktion ohne diese digitalen Bestandteile nicht erfüllen können. Entscheidend für die Funktionsfähigkeit der Kaufsache sind digitale Bestandteile zum Beispiel bei Smartphones, Tablets, PCs, Smart TVs und bei smarten Haushaltsgeräten wie Saug- oder Mährobotern, intelligenten Kaffeeautomaten oder Kühlschränken. Je nach Umfang der digitalen Komponenten kann aber auch ein Kraftfahrzeug unter die neuen Vorschriften fallen.

Aktualisierungspflicht bei digitalen Komponenten

Neu geschaffen wurde für solche Waren mit digitalen Elementen die Verpflichtung des Verkäufers, den Verbraucher während der üblichen Nutzungs- und Verwendungsdauer des Produkts über Software-Aktualisierungen zu informieren und entsprechende Updates für den Verbraucher bereitzustellen, sofern diese Aktualisierungen für den Erhalt der Vertragsmäßigkeit des Produkts erforderlich sind. Die Aktualisierungspflicht dient zum einen dazu, das Produkt auch bei Änderungen des digitalen Umfelds funktionsfähig zu halten. Zum anderen betrifft die Aktualisierungspflicht sicherheitsrelevante Updates von smarten Geräten. Vor allem dieser Sicherheitsaspekt hat in der Praxis erhebliche Bedeutung. Ein Sachmangel kann auch in der nicht rechtzeitigen Bereitstellung eines Updates liegen.

Verletzt der Verkäufer seine Aktualisierungspflicht, wird die Kaufsache dadurch mangelhaft und der Käufer hat Gewährleistungsansprüche. Diese Ansprüche entfallen aber, wenn der Käufer das ihm korrekt bereitgestellte Update trotz ordnungsgemäßer Information nicht oder nicht sachgemäß installiert hat.

Erweiterter Sachmangelbegriff

Der Sachmangelbegriff des Kaufvertragsrechts wurde erweitert. Kam es früher nur darauf an, dass die Kaufsache der zwischen Käufer und Verkäufer vertraglich vereinbarten Beschaffenheit entsprach (subjektive Anforderungen), muss die Kaufsache nun zusätzlich den objektiven Anforderungen genügen. Das heißt, die Kaufsache muss auch die für derartige Gegenstände übliche Beschaffenheit aufweisen und sich für die gewöhnliche Verwendung eignen.

Keine Fristsetzung mehr

Bisher musste der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Beseitigung eines Mangels setzen, damit er nach deren erfolglosem Ablauf eine Kaufpreisminderung oder Schadenersatz verlangen oder vom Kauf zurücktreten konnte. Diese ausdrückliche Fristsetzung ist nun nicht mehr notwendig. In dem Augenblick, in dem der Käufer dem Verkäufer den Mangel mitteilt und Nacherfüllung verlangt, beginnt eine angemessene Frist zur Nachbesserung automatisch zu laufen.

Verlängerte Frist für die Beweislastumkehr

Tritt innerhalb einer bestimmten Frist nach der Übergabe der Kaufsache an den Käufer ein Mangel auf, wird zugunsten des Verbrauchers vermutet, dass dieser Mangel von Anfang an vorlag. Behauptet der Verkäufer dagegen, dass der Mangel erst später aufgetreten ist, muss er den Beweis dafür führen. Die Beweislast wird also zulasten des Verkäufers umgekehrt. Die Frist innerhalb der diese für den Käufer vorteilhafte Vermutung gilt, ist von sechs Monaten auf ein Jahr verlängert worden.

 

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