Mitarbeiterversammlung und Betriebsfeier: Was gilt steuerlich?
Alle Mitarbeiter zu einer Mitarbeiterversammlung einladen und anschließend gemeinsam mal so richtig feiern – steuerlich kann diese im Grunde gute Idee nach hinten losgehen. Werden bestimmte Grenzen überschritten, gelten die Aufwendungen des Arbeitgebers nämlich als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Was es dabei zu beachten gibt, erfahren Sie hier.
Bestimmte Leistungen eines Arbeitgebers, die nicht in Gestalt einer Geldzahlung erfolgen, werden beim Arbeitnehmer steuerlich dennoch als Arbeitslohn behandelt und müssen deshalb vom Arbeitnehmer als sogenannter geldwerter Vorteil versteuert werden. Für geldwerte Vorteile im Rahmen von Betriebsfeiern gibt es einen Freibetrag von 110 Euro pro Teilnehmer, die für zwei Feiern pro Jahr gewährt wird. Bis zu diesem Betrag wird beim Arbeitnehmer also keine Steuer erhoben. Übersteigen die Aufwendungen des Arbeitgebers pro Teilnehmer 110 Euro (betragen sie zum Beispiel 115 Euro), ist der Teilbetrag oberhalb der Grenze (im Beispiel wären das 5 Euro) steuerpflichtig.
Auf diese Grenze muss besonders sorgfältig geachtet werden, wenn eine Betriebsfeier mit einer vorangehenden Mitarbeiterversammlung kombiniert wird, was oftmals praktisch ist, weil dann ohnehin schon „alle an einem Ort“ sind und für die auswärtigen Arbeitnehmer keine zusätzlichen Reisekosten und Anreisezeiten entstehen. Wenn in einem solchen Fall auch auf der Mitarbeiterversammlung vom Arbeitgeber bezahlte Leistungen – zum Beispiel Bewirtungsleistungen – erbracht werden, müssen die beiden Veranstaltungen sauber getrennt werden, denn sonst droht eine Zusammenrechnung der jeweils angefallenen Sachzuwendungen im Hinblick auf den 110-Euro-Freibetrag.
Die wichtigsten Merkmale für die Trennung von beiden Veranstaltungen sind:
- Die Mitarbeiterversammlung ist eine vom Arbeitgeber einberufene Veranstaltung, bei der in der Regel Teilnahmepflicht besteht (zu unterscheiden von einer Betriebsversammlung, die von der Arbeitnehmervertretung einberufen wird – solche Versammlungen spielen steuerlich für den Arbeitnehmer keine Rolle). Im Gegensatz dazu ist die Teilnahme an einer Betriebsfeier stets freiwillig, die Feier muss aber grundsätzlich allen Betriebsangehörigen offenstehen.
- Die Mitarbeiterversammlung findet ganz überwiegend im betrieblichen Interesse des Arbeitgebers statt, währen die Betriebsfeier eine Veranstaltung mit gesellschaftlichem Charakter ist.
Für die steuerliche Behandlung bei den Arbeitnehmern ist der Aspekt des betrieblichen Interesses ausschlaggebend. Sachzuwendungen des Arbeitgebers, die er überwiegend im betrieblichen Interesse tätigt – also zum Beispiel eine Bewirtung im Rahmen einer Mitarbeiterversammlung – sind beim Arbeitnehmer kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil.
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