„Vermachen“ ist nicht dasselbe wie „vererben“

veröffentlicht am 10. Dezember 2022

Wer sein Testament selbst und ohne den Rat eines Rechtsanwalts oder Notars aufsetzt, sollte sich zuvor über die rechtliche Bedeutung bestimmter Begriffe informieren.

 

Das eigenhändige Testament

Wer seinen letzten Willen in der Form des notariellen Testaments niederlegt, wird vom beurkundenden Notar umfassend beraten und kann sicher sein, dass die getroffenen Regelungen rechtlich wirksam sind. Man kann sein Testament aber auch selbst formulieren. Damit ein solches Testament gültig ist, muss der Testierende es vollständig selbst von Hand niederschreiben, mit einem Datum versehen und mit seinem vollen Namen unterzeichnen. Man spricht deshalb auch von einem „eigenhändigen“ oder einem „privatschriftlichen“ Testament.

Mangels fachkundigen Rates besteht bei einem solchen Testament natürlich das Risiko, dass es ganz oder teilweise unwirksam ist oder dass es zu einem anderen rechtlichen oder wirtschaftlichen Ergebnis führt, als vom Erblasser gewollt.

Besonders häufig werden in eigenhändigen Testamenten die Begriffe „vererben“ und „vermachen“ durcheinandergebracht, denn während sie im alltäglichen Sprachgebrauch meist synonym benutzt werden, bedeuten sie rechtlich etwas ganz Verschiedenes.

 

Die Erbeinsetzung

Der Erbe ist in vollem Umfang Rechtsnachfolger des Erblassers. Das heißt, in dem Augenblick, in dem der Erblasser verstirbt, geht alles, was er zu Lebzeiten sein Eigen nannte, alle seine Rechte und Pflichten auf den oder die Erben über – also nicht nur das Vermögen des Erblassers, sondern gegebenenfalls auch dessen Schulden. Sind im Testament mehrere Personen als Erben eingesetzt, bilden sie eine Erbengemeinschaft. Die einzelnen Miterben haben an den einzelnen Gegenständen, die im Nachlass vorhanden sind, kein Bruchteilseigentum, sondern sie sind gemeinschaftlich am ungeteilten Nachlass berechtigt. Bei der Erbauseinandersetzung muss die Erbmasse nach denjenigen Quoten unter den Miterben aufgeteilt werden, die im Testament vorgeschrieben sind. Zum Beispiel hat die verwitwete und kinderlose Erblasserin verfügt: „Mein Vermögen vererbe ich zu ½ an den Tierschutzverein Musterstadt und zu je ⅙ an meine Neffen Tick, Trick und Track.“ Damit ist nicht bestimmt, wer welche Vermögensgegenstände bekommen soll, sondern es ist nur die wertmäßige Verteilung des Nachlasses nach den genannten Quoten festgeschrieben. Wer was erhält, muss die Erbengemeinschaft im Rahmen der Erbauseinandersetzung selbst regeln.

 

Das Vermächtnis

Beim Vermächtnis wendet der Erblasser einer Person einen bestimmten Geldbetrag oder einen bestimmten Vermögensgegenstand zu. Zum Beispiel nimmt der Erblasser neben der Einsetzung eines oder mehrerer Erben folgende Bestimmung in sein Testament auf: „Die Freiwillige Feuerwehr Musterstadt soll 1.000 Euro erhalten.“ (Geldvermächtnis) oder „Meine Bierdeckelsammlung soll mein Skatbruder Bodo Beispiel bekommen.“ (Sachvermächtnis).

Der Vermächtnisnehmer wird nicht Miterbe, gehört also nicht zur Erbengemeinschaft. Er hat lediglich einen gegen die Erbengemeinschaft gerichteten Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisses – also des vermachten Geldbetrages oder des vermachten Gegenstandes. Vom Erblasser angeordnete Vermächtnisse müssen dem Nachlass vor der Erbauseinandersetzung entnommen werden. Anders ausgedrückt: Vermächtnisse schmälern die Erbmasse, die quotenmäßig unter den Miterben verteilt wird.

Da der Vermächtnisnehmer nicht zur Erbengemeinschaft gehört, treffen die Pflichten, die das Gesetz den Miterben auferlegt (zum Beispiel Verwaltung des Nachlasses, Begleichung der Nachlassverbindlichkeiten) den Vermächtnisnehmer nicht.

 

Die Testamentsauslegung

Ob mit einer testamentarischen Bestimmung eine Erbeinsetzung oder ein Vermächtnis gemeint ist, muss im Zweifelsfall durch Auslegung ermittelt werden. Es geht also darum, herauszufinden, was der Testierende tatsächlich gewollt hat. Hat er zum Beispiel verfügt: „Mein gesamtes Vermögen vermache ich meiner Frau Beate. Meine Briefmarkensammlung soll meine Nichte Daisy erben.“, liegt – entgegen der hier falsch verwendeten Terminologie – eine Erbeinsetzung der Ehefrau und ein Vermächtnis zu Gunsten der Nichte vor.

Unklare Formulierungen führen angesichts ihrer Auslegungsbedürftigkeit leicht zu Streit unter den Miterben. Der Erblasser kann zur Streitvermeidung beitragen, indem er seinen Willen rechtlich korrekt ausdrückt. Die zutreffende Unterscheidung von „vererben“ und „vermachen“ ist ein wesentlicher Beitrag zu diesem Bemühen.

 

Teaserbild

lokal  ist für Sparfüchse. Als contomaxx-Kundin oder -Kunde wissen Sie schon, wie es geht: mehr erleben für weniger Geld. Auch 2025 gibt es wieder jede Menge exklusive Rabatte und Vorteile für die unterschiedlichsten Events und Aktionen. Ist der Kalender schon gezückt? Dann kann das Planen ja losgehen!  …

Mehr lesen

Teaserbild

lokal  ist Teamwork! Das Handwerk wandelt sich. Die Betriebe stehen vor enormen Herausforderungen. Deshalb unterstützt die Sparkasse als ganzheitlicher und langfristiger Partner.   Bei der Bäckerei ‚Till und Brot‘ läuft alles anders – und genau das macht sie so erfolgreich. Hier geht’s…

Mehr lesen

Teaserbild

Drei Fragen an Christof Burger, Präsident der Handwerkskammer Freiburg     Wie geht es dem Handwerk in Südbaden aktuell? Christof Burger » | Es steht relativ stabil da, auch wenn die wirtschaftliche Stagnation ihre Spuren hinterlässt. 71 % der Betriebe sind…

Mehr lesen

Teaserbild

lokal  ist verantwortungsvoll. Wer in der Region zu Hause ist, übernimmt Verantwortung. Für das Miteinander, für die Gemeinschaft, für das, was Menschen bewegt. Für uns als Sparkasse gehört dieses Engagement ganz selbstverständlich dazu. Seit jeher – und ganz praktisch, Tag für Tag.   2024 spendete das…

Mehr lesen

Teaserbild

lokal  ist mittendrin. Raphaela Heuft, Katrin Morat und Marc Winsheimer haben den wohl schönsten Job bei der Sparkasse – sie bringen richtig viel Geld unter die Leute, und zwar im vergangenen Jahr stolze 1,9 Millionen Euro an Spenden und Sponsoring, mit denen unsere Sparkasse in der Region was…

Mehr lesen

Teaserbild

lokal  ist richtig verstehen. Beratung mit Herz und Sachverstand gibt’s bei uns! Und weil gut uns nicht gut genug ist wurden wir wieder als „Beste Bank vor Ort“ in den Bereichen Baufinanzierung und Privatkundenberatung ausgezeichnet. Auch die positiven Ergebnisse unserer Privatkundenbefragung mit über 2.000 Teilnehmenden bestätigen uns. Unser…

Mehr lesen