Was die Grundsteuerreform für Sie bedeutet

veröffentlicht am 11. April 2022

Ab 2025 wird eine neue Grundsteuer erhoben. Das hat Folgen für Immobilienbesitzer. Bis dahin sind zwar noch drei Jahre Zeit. Wer Grund und Boden hat, muss jedoch schon in diesem Jahr aktiv werden. Erfahren Sie hier mehr zu diesem Thema.

Einmal im Jahr wird für Immobilienbesitzer Grundsteuer fällig. Daran wird sich in Zukunft nichts ändern. Auch die Steuerlast soll durch die Reform grundsätzlich nicht steigen. Trotzdem können auf Grundbesitzer in Großstädten und auf Einfamilienhausbesitzer höhere Steuern zukommen. Wie das im Einzelfall aussieht, wird sich zeigen.

Ziel der Grundsteuerreform ist es, die Grundsteuer fairer zu gestalten und das Bewertungsverfahren zu vereinfachen. Notwendig ist dies, weil das Bundesverfassungsgericht 2018 das bisherige Grundsteuergesetz für verfassungswidrig erklärt hat. Bisher ist es so, dass die Grundsteuer auf der Basis von Einheitswerten beruht. Grundlage dafür sind wiederum Erhebungen aus dem Jahr 1964 in den westlichen und Erhebungen aus dem Jahr 1935 in den östlichen Bundesländern. Nicht berücksichtigt werden dabei bisher die Wertsteigerungen der Grundstücke seit dieser Zeit.

Wie sich die Grundsteuer berechnet

Die Grundsteuer wird jetzt und auch in Zukunft mithilfe von drei Faktoren berechnet:

    1. Einheitswert: Das ist ab 2025 der Grundsteuerwert, den das Finanzamt berechnet. Hier wird derzeit je nach Immobilie der Ertragswert beziehungsweise der Sachwert zugrunde gelegt. Ab 2025 gilt für bebaute Grundstücke nur noch das Ertragswertverfahren. In diesen Wert fließen beispielsweise die Lage des Grundstücks ein, seine Größe sowie die Gebäudeart.
    2. Gesetzlich festgelegte Grundsteuermesszahl: Sie wird ab 2025 deutlich gesenkt, weil die Grundstückswerte seit 1935 beziehungsweise 1964 stark gestiegen sind. So soll eine überhöhte Besteuerung vermieden werden.
    3. Von der Stadt oder Gemeinde festgelegter Hebesatz.

 

Was jetzt wichtig ist

Seit Anfang 2022 berechnen die Finanzämter die Grundsteuer neu. Das heißt: Es müssen bis Ende 2024 etwa 35 Millionen Grundstückswerte neu berechnet werden. Darum müssen alle Grundbesitzer in diesem Jahr eine eigene Grundsteuererklärung abgeben, und zwar voraussichtlich zwischen dem 1. Juli und dem 31. Oktober über die Steuerplattform Elster. Die Aufforderung dazu soll gegen Ende März erfolgen. Mehr dazu auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Was Immobilienbesitzer vorlegen müssen

In Bundesländern, in denen das Bundesmodell ohne Modifikation umgesetzt wird, müssen Immobilienbesitzer folgende Informationen bereitstellen:

  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • Gebäudeart
  • Wohnfläche
  • Baujahr des Gebäudes

Berlin, Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Thüringen setzen das Modell des Bundes ohne Änderungen um. Wer in einem anderen Bundesland wohnt, sollte sich dort zu den Einzelheiten informieren. Dazu gibt es ebenfalls auf der Seite des Bundesfinanzministeriums mehr Informationen:

„In Baden-Württemberg wurde ein eigenes Landesgesetz im November 2020 durch den Landtag verabschiedet, wonach die Grundsteuer für das Grundvermögen nach einem modifizierten Bodenwertmodell ermittelt wird. Die Bewertung basiert im Wesentlichen auf zwei Kriterien: der Grundstücksfläche und dem Bodenrichtwert. Für die Berechnung werden beide Werte miteinander multipliziert. Auf die Bebauung kommt es für die Bewertung nicht an. Wird das Grundstück überwiegend zu Wohnzwecken genutzt, erfolgt ein Abschlag bei der Steuermesszahl in Höhe von 30 Prozent.“

Interessant in diesem Zusammenhang dürfte die Erhebung der Sparkasse Freiburg zu den aktuellen Bodenpreisen sein. Die aktuelle Ausgabe des Magazins finden Sie zum Download auf der Immobilienseite-Seite der Sparkasse Freiburg-Nördlicher Breisgau.

 

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