Wohngemeinschaft: Welche Möglichkeiten gibt‘s beim Mietvertrag?

veröffentlicht am 19. April 2022

In den Ballungsgebieten ist Wohnraum teuer. Darum ist es nur logisch, dass man sich Wohnraum teilt: So hat jeder mehr Platz, zahlt aber weniger. Diese Wohnform ist längst nicht mehr nur bei Studierenden beliebt, sondern auch bei Berufseinsteigern. Egal, mit wem du zusammenziehen wirst: Ihr solltet euch über den Mietvertrag Gedanken machen. Worauf es dabei ankommt, liest du hier.

Wohngemeinschaften haben längst den Ruf des Verruchten aus den 1960er- und 70er-Jahren verloren. Heute ziehen junge Erwachsene zusammen, um Geld zu sparen, in einigen Städten auch, um überhaupt eine Wohnung zu finden. Nicht immer hat man dabei die Chance, mit Freunden den Wohnraum zu teilen. Oft entstehen reine Zweckgemeinschaften für ein Dach über dem Kopf. Ob mit Freunden oder Fremden: Wichtig ist auf jeden Fall der Mietvertrag für die gemeinsam genutzte Wohnung. Er kann auf dreierlei Weise gestaltet sein:

Variante 1: Ein Hauptmieter und Untermieter

Eine Möglichkeit ist, dass ein Mieter den Hauptmietvertrag mit dem Vermieter schließt. Das heißt, dass er für die Wohnung haftet. Er ist also verantwortlich dafür, dass die Miete für die gesamte Wohnung rechtzeitig überwiesen wird, aber auch dafür, dass alle Regeln im Mietvertrag beachtet werden und die Kaution hinterlegt wird. Für den Vermieter ist das angenehm, denn er hat so nur einen Ansprechpartner.

Der Hauptmieter schließt dann mit seinen Mitbewohnern einen Untermietvertrag ab. Dazu benötigt er die Genehmigung des Vermieters. Die Untermieter haben kein Wohnrecht, wenn der Hauptmietvertrag gekündigt wird. Sie sind also vom Hauptmieter abhängig. Gleichzeitig können sie ihm das Leben schwer machen, wenn sie sich nicht an den Mietvertrag halten oder die Miete nicht rechtzeitig überweisen.

Variante 2: Alle sind Hauptmieter

Zweite Möglichkeit: Es gibt mehrere Hauptmieter für die gesamte Wohnung. Das ist üblicherweise bei unverheirateten Paaren, die gemeinsam einen Mietvertrag unterschreiben, der Fall. Dieses Konstrukt lässt sich aber genauso auf eine Wohngemeinschaft übertragen. Dabei gilt: Jeder Mieter haftet für die gesamte Miete. Wenn also ein Bewohner seinen Mietanteil nicht überweist, müssen die anderen für ihn einspringen. Außerdem sind alle dafür verantwortlich, dass die Hausordnung eingehalten wird. Weil alle für alle haften, funktioniert diese Gestaltungsart üblicherweise gut.

Sinnvoll ist allerdings eine Nachfolgeklausel im Mietvertrag für den Fall eines Mieterwechsels. Denn der Mietvertrag kann nur gemeinsam gekündigt werden. Will also einer ausziehen, wäre dies ohne Nachmieterklausel gar nicht möglich.

Variante 3: Jeder hat einen Mietvertrag für sein Reich

Eine dritte Möglichkeit ist, dass jeder nur einen Vertrag für sein Zimmer sowie für die Mitbenutzung von Bad und Küche abschließt. Das ist für Mieter die angenehmste Lösung – zumindest, wenn sie keinen Wert darauf legen, bei der Auswahl der anderen Mieter mitsprechen zu dürfen. Allerdings lassen sich darauf nur wenige Vermieter ein. Denn erstens haben sie in diesem Fall viele Ansprechpartner, und zweitens können sie nur jeweils einen Mieter in Haftung nehmen. Zahlt also ein Mieter seine Miete nicht, kann der Vermieter keinen anderen dafür belangen. Sollte er den säumigen Zahler zwangsräumen lassen, könnte er im Anschluss nur dieses eine Zimmer wieder vermieten, nicht die ganze Wohnung. Der Aufwand ist für ihn also hoch.

 


Tipp: Mit dem Mietvertrag ist es wichtig, auch Versicherungsfragen zu klären. Eine private Haftpflichtversicherung ist dringend zu empfehlen, eine Hausratversicherung kann zudem sinnvoll sein. Wer auf Nummer sicher gehen will, macht einen Termin mit seinem Versicherungsberater vor Ort.

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