Nebenjob: Welche Regeln es zu beachten gilt

veröffentlicht am 5. Juli 2023

Die Zahl derjenigen, die sich nach Feierabend etwas dazuverdienen, steigt. Worauf du bei einem Nebenjob achten solltest, um nicht mit dem Finanzamt oder dem Hauptarbeitgeber in Konflikt zu geraten.

 

Das Leben wird derzeit immer teurer, gleichzeitig werden in vielen Bereichen Aushilfen gesucht. Doch gibt es einige Regeln, um beim Hauptarbeitgeber keine Abmahnung oder gar Kündigung zu kassieren und die Stolpersteine zu umgehen, die das Steuer- und Abgabensystem Nebenjobbern stellen kann. Denn wenn’s blöd läuft, arbeitest du nur für Finanzamt und Krankenversicherung.

 

Vorschriften des Hauptarbeitgebers

Grundsätzlich darf ein Arbeitnehmer so viele Jobs ausüben, wie er möchte. Das garantiert die im Grundgesetz verankerte Berufsfreiheit. Deshalb ist auch ein generelles Nebenjobverbot des Hauptarbeitgebers nicht zulässig. Allerdings kann er vertraglich regeln, dass er über einen weiteren Job vor Aufnahme informiert werden muss – gegebenenfalls sogar, dass seine Zustimmung einzuholen ist. Das gilt nicht nur für nichtselbstständige Nebentätigkeiten, sondern auch für einen Hinzuverdienst als Selbstständiger oder Ehrenamtler. Dieser Informationspflicht solltest du nachkommen, um die Hauptbeschäftigung nicht zu gefährden.

Der Arbeitgeber möchte erkennen können, ob seine Interessen durch den Nebenjob berührt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Arbeit unter dem Nebenjob leidet: Du darfst durch den Zusatzjob – etwa den Abenddienst in einem Restaurant – nicht so übermüdet sein, dass du am nächsten Tag nicht fit für den Hauptberuf bist. Außerdem wird dein Chef Einwände haben, wenn du nebenbei für die Konkurrenz tätig werden willst. Dabei kommt es grundsätzlich nicht auf die konkrete Tätigkeit des Arbeitnehmers an, sondern die Wettbewerbssituation der jeweiligen Arbeitgeber.

 

Regeln bei Urlaub und Krankheit

Strenge Regeln gelten für Urlaubszeit und bei Krankheit: Nach Bundesurlaubsgesetz darfst du während dieser Zeit nicht arbeiten, wenn das dem Zweck des Urlaubs, nämlich der Erholung, widerspricht. Diese Bestimmung wird nicht allzu streng ausgelegt. Körperliche Arbeit an frischer Luft wie etwa bei der Weinlese kann zur Erholung vom Bürojob dienen und zulässig sein. Und wenn du krank bist, musst du alles tun, um schnell wieder gesund zu werden. Eine Nebentätigkeit ist dann untersagt, wenn sie negative Folgen für die Gesundung hat.

 

Arbeitszeitgesetz

Einzuhalten ist auch das Arbeitszeitgesetz: Die Zeiten von Haupt- und Nebenjob werden addiert und dürfen die Grenze von 10 Stunden täglich nicht überschreiten. Außerdem dürfen innerhalb von sechs Kalendermonaten oder von 24 Wochen im Durchschnitt nicht mehr als 8 Stunden werktäglich gearbeitet werden. Darüber hinaus sind mindestens 11 Stunden Ruhe zwischen den täglichen Tätigkeiten vorgeschrieben.

 

Verdienstgrenzen

Grundsätzlich gilt für nichtselbstständige Nebenjobs: Übersteigt der monatliche Zusatzverdienst die 520-Euro-Grenze nicht, handelt es sich um einen Minijob. Dann müssen grundsätzlich keine Sozialabgaben – also Beiträge zu Renten-, Arbeitslosen-, Kranken- und Rentenversicherung – gezahlt werden. Minijobs sind inzwischen rentenversicherungspflichtig. Auf Antrag kann man sich von der Zahlung des Beitrags allerdings befreien lassen. Es werden lediglich pauschal 2 Prozent Lohnsteuer fällig, wenn für den Arbeitnehmer pauschale Beiträge zur Rentenversicherung entrichtet werden.

Übersteigst du die 520-Euro-Grenze, kann es passieren, dass von einem wesentlich höheren Bruttolohn netto letztlich weniger bleibt als beim Minijob, weil die Abgaben das Plus auffressen.

Wer in Haupt- und Nebenjob zusammen monatlich weniger als 2.000 Euro brutto (Grenze für einen Midijob) verdient, zahlt geringere Sozialversicherungsbeiträge. Verdienst du mehr, werden die Beträge in voller Höhe fällig und es greift die ungünstige Lohnsteuerklasse VI für den Zweitjob. Auch wenn du über die Einkommensteuererklärung meistens etwas davon zurückholen kannst, das Geld ist zunächst weg.

Mit einem Saisonjob sparst du zwar keine Steuern, aber die Sozialabgaben. Um davon befreit zu werden, muss ein Saison- oder Aushilfsjob bei einer Fünf-Tage-Woche auf drei Monate am Stück oder 70 Arbeitstage jährlich begrenzt sein. Das muss vertraglich geregelt sein.

 

Selbstständiger Nebenjob

Selbstständige im Nebenjob müssen vor allem die Umsatzsteuer im Auge behalten. Kleine Selbstständige können sich befreien lassen. Wer mit seinen Nebentätigkeiten allerdings mehr als 22.000 Euro im Jahr an Umsatz macht, gilt nicht mehr als Kleinunternehmer und muss im darauffolgenden Jahr Umsatzsteuer-Vorauszahlungen leisten. Das Finanzamt muss dann erst einmal überzeugt werden, dass das eine einmalige Sache war, damit die Vorauszahlungen nicht regelmäßig anfallen.

Weitere Informationen zum Thema Nebenjob sowie Angebote finden sich zum Beispiel auf der Seite www.nebenjob.de.

 

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