Was Sie beim Thema Urlaub erwarten dürfen

veröffentlicht am 7. März 2022

Alle möchten die Brückentage freinehmen? Und während der Sommerferien will auch niemand arbeiten? Dann haben Sie als Vorgesetzter ein Problem. Allerdings: Ein gewisses Mitspracherecht haben Sie. Erfahren Sie hier, was geht – und was nicht.

Allen Arbeitnehmern steht natürlich Urlaub zu. Üblicherweise sind es mindestens 20 Tage bei einer Fünf-Tage-Woche oder 24 Tage bei einer Sechs-Tage-Woche. Sehr oft haben Arbeitnehmer aber tariflichen Anspruch auf deutlich mehr Urlaubstage – dann nämlich, wenn für Ihr Unternehmen ein Tarifvertrag gilt, in dem längere Urlaubszeiten vereinbart sind.

Wer bekommt wann frei?

Grundsätzlich haben Arbeitnehmer die freie Wahl, wann sie Urlaubstage nehmen wollen. Allerdings wird es schwierig, jeden Urlaubswunsch zu erfüllen, wenn alle gleichzeitig freinehmen möchten. Das gilt besonders dann, wenn viele Arbeitnehmer schulpflichtige Kinder haben und darum nur in den Ferien verreisen können. Um fair zu handeln, sollten Sie Ihre Arbeitnehmer bitten, ihren Urlaub möglichst früh zu planen. Wichtig ist, dass die einzelnen Abteilungen auch dann noch arbeitsfähig sind, wenn nicht alle Mitarbeiter da sind. Kommt es bei den Urlaubswünschen zu Überschneidungen, spielen verschiedene Faktoren eine Rolle: In den Ferien haben Mitarbeiter mit Kindern Vorrang. Muss eine Entscheidung gefällt werden, können unter anderem

  • die Länge der Betriebszugehörigkeit,
  • gesundheitliche Gründe,
  • der Beruf des Partners des Mitarbeiters oder
  • das Alter

eine Rolle spielen. So wird auch ein kinderloses Paar in den Ferien Urlaub bekommen müssen, wenn der Partner beispielsweise Lehrer ist. Allerdings müssen Sie als Vorgesetzter darauf achten, dass jeder mal in den begehrten Urlaubszeiten freibekommt. Es bietet sich also ein Wechselsystem an.

Wenn der Betrieb seine Mitarbeiter dringend braucht

Gibt es dringliche betriebliche Belange, müssen Sie für diese Hoch-Zeiten keinen Urlaub gewähren. Das kann beispielsweise dann der Fall sein, wenn eine neue Software eingeführt wird, ein besonders großer Auftrag unter Zeitdruck fertiggestellt werden muss oder der Krankenstand zum Beispiel durch Corona besonders hoch ist. Darum sollten Sie als Vorgesetzter so früh wie möglich planen, wann eine Urlaubssperre notwendig ist. Denn einmal genehmigten Urlaub können Sie nicht einfach zurücknehmen, sondern nur gute Argumente vorbringen. Der Arbeitnehmer muss Ihrer Bitte aber nicht nachkommen. Er ist gesetzlich nicht dazu verpflichtet, seinen Urlaub zu streichen. Tut er es doch, sollten Sie sich darauf einstellen, dass Sie alle Kosten übernehmen, falls der Betreffende bereits seinen Urlaub gebucht hat. Dazu gehören im Zweifelsfall auch die Kosten für den Urlaub des Partners und der Kinder, falls eine Familienreise geplant war.

Entsprechend schwierig ist es, einen Mitarbeiter zu bitten, seinen Urlaub abzubrechen. Das geht nur in absoluten Notfällen. Davon abgesehen ist der Mitarbeiter nicht verpflichtet, im Urlaub für Fragen der Firma zur Verfügung zu stehen. In seinem Urlaub muss er weder das Firmenhandy bei sich tragen oder täglich anschalten noch E-Mails lesen.

Urlaub ins nächste Jahr übertragen

Zwar ist es gesetzlich möglich, Resturlaub auf das kommende Jahr zu übertragen, doch weder Arbeitgeber noch Mitarbeiter tun sich damit einen Gefallen. Muss der Resturlaub bis Ende März des Folgejahres genommen werden und ist noch bei vielen Arbeitnehmern Urlaub offen, kann es speziell in den ersten drei Monaten des Jahres zu vermehrten Fehltagen kommen.

Das Urlaubsrecht ist im Bundesurlaubsgesetz geregelt.

 

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