Immobilie ohne Trauschein: Worauf Paare achten sollten  

veröffentlicht am 20. September 2021

Um eine Immobilie gemeinsam zu kaufen oder zu bauen, muss man nicht verheiratet sein. Zwar macht der Trauschein einiges leichter, aber auch ohne lässt sich der Wunsch nach dem Eigenheim erfüllen.

 

Gemeinsam ein Haus oder eine Wohnung zu kaufen hat Vorteile: So lassen sich beispielsweise die Kosten teilen, und gemeinsam kann man sich vielleicht sogar ein größeres Objekt kaufen als allein. Verheiratet muss man dazu übrigens nicht sein, denn einen Kredit bekommt ein Paar auch ohne Trauschein.

Wissen sollte man jedoch, dass beide Partner gleichermaßen für das Darlehen haften. Kann also einer der beiden seine Raten nicht mehr zurückzahlen, muss der andere dafür aufkommen – auch nach einer möglichen Trennung. Das gilt allerdings auch, wenn man verheiratet ist. Wenn du eine Wohnung oder ein Haus kaufen willst, sprich einfach deinen Sparkassenberater an. Er hilft dir bei der Suche nach dem passenden Darlehen weiter. Vielleicht hat er sogar die richtige Immobilie für dich im Blick.

 

Eintrag ins Grundbuch für beide

Nach dem Kauf ist es wichtig, dass ihr euch beide ins Grundbuch eintragen lasst. Denn nur, weil man einen Immobilienkredit zurückzahlt, ist man noch lange nicht Eigentümer des Hauses oder der Wohnung. Das gilt zwar genauso für Verheiratete wie für Unverheiratete, Letztere haben aber im Falle einer Trennung ein Problem, wenn nicht beide als Eigentümer im Grundbuch genannt werden. Denn dann gilt nur derjenige als Eigentümer, der im Grundbuch steht. Der andere geht leer aus – selbst, wenn er die gleichen Summen zurückgezahlt hat.

Bei Eheleuten ist das anders: Sie teilen bei einer Scheidung automatisch hälftig, was sie nach der Eheschließung erworben haben. Das nennt man Zugewinnausgleich. Ausnahme: Sie haben andere Regelungen in einem Ehevertrag getroffen.

 

Sinnvolle Bürokratie

Weil beim Geld oft die Freundschaft aufhört, ist es sinnvoll, sich als Unverheiratete juristisch abzusichern. Das geht beispielsweise über einen Partnerschaftsvertrag oder indem das Paar eine „Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ gründet, die dann Eigentümerin der Immobilie wird. Beides ist nicht besonders romantisch – im Fall einer Trennung aber hilfreich.

Auch wenn beide nicht gleichermaßen Geld oder Arbeit in die gemeinsame Immobilie stecken können, kann es sinnvoll sein, die entsprechenden Leistungen festzuhalten. Denn sollte es zu einer Trennung kommen, kann demjenigen, der mehr investiert hat, ein Ausgleich zustehen. Und weil es beim Immobilienkauf oft um hohe Summen geht, ist eine Beratung durch einen Rechtsanwalt für euch von Vorteil.

 

Falls einer stirbt

Unschön, aber nicht unrealistisch ist außerdem die Vorstellung, dass einer der Partner stirbt. Für diesen Fall sollten Unverheiratete ebenfalls vorsorgen. Denn während bei Verheirateten automatisch der Partner ein Erbe ist, gilt das für Paare ohne Trauschein nicht. Dann erben also dessen Eltern oder Kinder oder sogar ein noch nicht geschiedener Partner aus einer früheren Beziehung.

Solche Konstellationen lassen sich durch ein Testament oder einen Erbvertrag vermeiden. Doch selbst dann wird der Überlebende nicht um die Erbschaftsteuer herumkommen: Paare, die nicht verheiratet sind, haben jeweils einen Freibetrag von 20.000 Euro. Verheiratete Partner können dagegen 500.000 Euro erben, ohne dass Steuern anfallen. Im Zweifel muss also der überlebende Partner auf die geerbte Immobilienhälfte Erbschaftsteuer zahlen.

 

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