Mehr Privatzeit dank Brückenteilzeit

veröffentlicht am 27. Januar 2022

Mehr Zeit für Familie, Hobby oder Weiterbildung: Viele Berufstätige träumen davon, für einen begrenzten Zeitraum im Job kürzerzutreten. Brückenteilzeit macht das möglich. Was Sie dazu wissen müssen.

Endlich ist der Traum vom Eigenheim in Erfüllung gegangen, doch müsste vor dem Einzug viel renoviert werden. Handwerkliches Geschick hätte das Ehepaar Kühn, aber vor allem ihm fehlt durch seinen Job die Zeit. Eine Lösung könnte für Olaf Kühn sein, weniger zu arbeiten.

Seit 2019 haben viele Erwerbstätige einen gesetzlichen Anspruch auf zeitlich befristete Teilzeitarbeit. Sie dürfen über einen bestimmten Zeitraum hinweg ihre Arbeitszeit (Teil- oder Vollzeit) reduzieren und kehren danach automatisch zur ursprünglich vertraglich vereinbarten Arbeitszeit zurück.

Folgende Regeln gelten:

  • Der Arbeitnehmer ist länger als sechs Monate bei dem Unternehmen beschäftigt.
  • Das Unternehmen hat in der Regel mehr als 45 Mitarbeiter.
  • Für Arbeitgeber, die zwischen 46 und 200 Arbeitnehmer beschäftigen, gilt eine besondere Zumutbarkeitsgrenze: Sie müssen nur einem von 15 Arbeitnehmern Brückenteilzeit gewähren. Hat ein Unternehmen mehr als 200 Mitarbeiter besteht ein umfassender Anspruch auf Brückenteilzeit.
  • Es müssen keine bestimmten Gründe (zum Beispiel Kindererziehung, Pflege) vorliegen.
  • Die Arbeitszeit kann für einen Zeitraum von einem bis zu fünf Jahren reduziert werden. Tarifverträge können einen anderen möglichen Zeitrahmen vorsehen. Arbeitgeber und -nehmer können auf freiwilliger Basis natürlich anderes vereinbaren.
  • Der Arbeitnehmer stellt beim Arbeitgeber einen entsprechenden Antrag. Dieser muss mindestens drei Monate vor Beginn der gewünschten Verringerung in Textform vorliegen. Das Schreiben braucht keine eigenhändige Unterschrift. Es kann per E-Mail oder Brief an die Personalverantwortlichen geschickt werden.
  • Es stehen keine betrieblichen Gründe, die die Organisation, den Arbeitsablauf oder die Sicherheit im Betrieb wesentlich beeinträchtigen, entgegen.

Verbindlich planen

Der Antrag muss die gewünschte Kürzung der Arbeitszeit und deren Verteilung enthalten. Darüber hinaus hat der Arbeitgeber anzugeben, ab wann er wieder vertragsgemäß zur Verfügung steht. Die Angaben sind verbindlich. Änderungen sind später nur noch im Einvernehmen mit dem Arbeitgeber möglich.

Danach ist der Arbeitgeber am Zug. Bis zu einen Monat vor dem gewünschten Termin muss er sich in Schriftform – also mit einem eigenhändig unterschriebenen Papier – zum Antrag äußern. Ohne die fristgemäße Rückmeldung tritt die befristete Verringerung der Arbeitszeit gemäß dem Antrag zum gewünschten Startdatum ein. Grundsätzlich haben Arbeitgeber den Wünschen ihrer Mitarbeiter zu entsprechen, es sei denn, betriebliche Gründe sprechen dagegen.

Bei einem abgelehnten Antrag bleibt im Zweifel nur, sich rechtlichen Rat und Unterstützung von einem Anwalt einzuholen. Um das zu umgehen, empfiehlt es sich, vorab beim Arbeitgeber in einem Gespräch vorzufühlen. Wurde der Antrag abgelehnt, kann nach zwei Jahren ein weiterer gestellt werden. Grundsätzlich ist es möglich, mehrmals in Brückenteilzeit zu gehen. Wenn man sie allerdings schon einmal genutzt hat, kann man frühestens ein Jahr nach der Rückkehr zur ursprünglichen Arbeitszeit erneut Brückenteilzeit (oder unbegrenzte Teilzeit) beantragen.

Nach der Brückenteilzeit besteht in der Regel kein Anspruch, an den bisherigen Arbeitsplatz zurückzukehren. Üblicherweise ist im Arbeitsvertrag vorgesehen, dass man bereit sein muss, in einer anderen Abteilung oder auch weiter entfernten Tätigkeitsstätte im jeweiligen Aufgabengebiet zu arbeiten. Und natürlich will auch bedacht sein, dass sich das Gehalt entsprechend verringert. Reduzierte Sozialversicherungsbeiträge können im Alter außerdem zu niedrigeren Rentenleistungen führen.

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