So kündigen Sie Ihrem Mieter bei Eigenbedarf

veröffentlicht am 15. April 2023

Eigenbedarfskündigungen sind gerade in großen Städten mit Wohnungsmangel ein wichtiges Thema. Denn es gibt genügend Beispiele, in denen Vermieter Eigenbedarf angemeldet haben, die Wohnung aber nach dem Auszug des Mieters renoviert und teurer als bisher auf dem Markt angeboten wurde. Dabei gibt es gute Gründe für eine Eigenbedarfskündigung. So setzen Sie Ihren Anspruch durch.

 

Kündigt ein Vermieter an, dass er seine Wohnung künftig selbst nutzen möchte, gefällt das dem Mieter in der Regel nicht. Das ist kein Wunder, denn es ist nicht einfach, auf dem vielerorts knappen Wohnungsmarkt in Deutschland eine Wohnung zu finden, die einem gefällt und die bezahlbar ist. Bei einer Eigenbedarfskündigung kommt außerdem der Zeitdruck dazu, eine neue Wohnung zu finden: Mieter, die bis zu fünf Jahre in der Wohnung wohnen, haben eine dreimonatige Kündigungsfrist. Bei mehr als fünf Jahren können Sie als Vermieter mit sechsmonatiger Frist kündigen. Lebt Ihr Mieter länger als acht Jahre in der Wohnung, hat er eine Kündigungsfrist von neun Monaten.

Tipp: Wenn Sie absehen können, dass Sie Ihre Wohnung künftig selbst nutzen wollen oder müssen, sollten Sie so früh wie möglich kündigen. Das gilt vor allem, wenn Ihr Mieter schon lange in Ihrer Wohnung lebt. Aber: Die Wohnung darf nach dem Auszug nicht monatelang leer stehen. Ein oder vielleicht zwei Monate als Übergangszeit sind in Ordnung. Schließlich muss die Immobilie nach dem Auszug des Vormieters vermutlich renoviert werden.

 

Wer darf bei Eigenbedarf einziehen?

Wenn Sie Eigenbedarf anmelden, heißt das nicht automatisch, dass Sie selbst in der Wohnung leben müssen. Auch Ihre Eltern, Ihre Kinder oder Ihr Partner könnten dort einziehen. Selbst bei entfernteren Verwandten wie Onkeln oder Tanten kann eine Eigenbedarfskündigung rechtens sein. Dann müssen Sie aber nachweisen können, dass diese Menschen besonders wichtig für Sie sind – vielleicht, weil Sie einige Jahre bei Ihrer Tante aufgewachsen sind oder Sie mit Ihrem Onkel monatlich wandern gehen.

Eigenbedarf kann auch dann vorliegen, wenn in der Wohnung demnächst eine Pflegekraft, eine Haushaltshilfe oder ein Au-pair leben soll. Ein solches berechtigtes Interesse muss aber im Einzelfall dargelegt werden. Es gibt Gerichte, die eine Eigenbedarfskündigung für Pflegekräfte und Au-pairs für rechtmäßig erachten. Dazu gehören beispielsweise das Landgericht Koblenz (Az. 6 T 102/07) und das Amtsgericht München (Az. C 11647/20).

 

Wie Sie richtig kündigen

Wenn Sie Eigenbedarf anmelden wollen, müssen Sie

  1. die Kündigungsfrist beachten und
  2. schriftlich kündigen. Eine Messenger-Nachricht oder ein Anruf reichen nicht aus. Außerdem müssen Sie den Eigenbedarf begründen.

Tipp: Mögliche Gründe für Eigenbedarf sind beispielsweise: „Wir wollen uns vergrößern. Die Drei-Zimmer-Wohnung reicht mit zwei Kindern nicht mehr aus.“ Oder: „Nach dem Tod meines Partners möchte ich mich räumlich verkleinern.“

Wenn Sie die Wohnung nicht selbst nutzen wollen, rechtfertigen üblicherweise andere Gründe den Eigenbedarf, beispielsweise:

  • Die Kinder oder Nichten und Neffen ziehen zum Studium oder zur Ausbildung in die Stadt und sollen in dieser Wohnung leben.
  • Die Eltern wollen in die Nähe ihrer Kinder und in diese Wohnung ziehen.

Weigert sich der Mieter auszuziehen, wird es für beide Parteien schwierig. Denn dann prüft ein Gericht, ob der Eigenbedarf angebracht ist. Obwohl es sogenannte Härtefallregelungen gibt, kann ein Gericht trotzdem urteilen, dass der Mieter ausziehen muss. Das Alter des Mieters, die Mietdauer oder eine chronische Krankheit des Mieters sind keine zwingenden Gründe, die gegen eine Eigenbedarfskündigung sprechen würden.

 

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