Künstlersozialabgabe: Meldefrist endet am 31. März

veröffentlicht am 11. März 2023

Die Pflicht, Abgaben an die Künstlersozialversicherung abzuführen, trifft keineswegs nur Unternehmen, die künstlerische und publizistische Leistungen direkt selbst vermarkten.

 

Was ist die Künstlersozialversicherung?

Nach dem Künstlersozialversicherungsgesetz (KSVG) sind selbstständige Künstler und Publizisten in der Rentenversicherung der Angestellten und in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert. Finanziert werden diese Versicherungen aus einem Beitragsanteil des Künstlers oder Publizisten, einem Bundeszuschuss und der Künstlersozialabgabe der Auftraggeber. Die Künstlersozialkasse führt die Beitragsanteile der Versicherten, den Bundeszuschuss und die Künstlersozialabgabe zusammen und zahlt daraus für den einzelnen Versicherten die Beiträge an die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte und den Krankenversicherungsträger.

Die Auftraggeber der Künstler und Publizisten führen die Künstlersozialabgabe pauschal in Form eines bestimmten Prozentsatzes der insgesamt innerhalb eines Kalenderjahres an selbstständige Künstler/Publizisten gezahlten Honorare an die Künstlersozialkasse in Wilhelmshaven ab. Es werden nicht – wie bei festangestellten Arbeitnehmern – bestimmte Beträge für bestimmte Personen abgeführt. Die Abgabesätze werden von der Künstlersozialkasse für jedes Kalenderjahr neu festgelegt. Für das Kalenderjahr 2022 beträgt die Künstlersozialabgabe 4,2 Prozent des Nettoentgelts. Die Umsatzsteuer zählt also nicht zur Bemessungsgrundlage, wohl aber die Nebenkosten mit Ausnahme von Reise- und Bewirtungskosten. Für das Jahr 2023 steigt die Abgabe auf 5,0 Prozent.

 

Wer ist abgabepflichtig?

Abgabepflichtig sind

  • alle Unternehmen, die den Absatz künstlerischer oder publizistischer Leistungen am Markt ermöglichen oder fördern (sogenannte Verwerter). Also zum Beispiel Verlage, Presseagenturen, Bilderdienste, Galerien, Hersteller von Bild- und Tonträgern etc.
  • Unternehmen, die ihre Produkte und Dienstleistungen oder sich selbst am Markt bewerben und nicht nur gelegentlich Entgelte für freischaffende künstlerische oder publizistische Leistungen bezahlen. „Nicht nur gelegentlich“ ist eine Beauftragung, die eine gewisse Dauerhaftigkeit oder Regelmäßigkeit aufweist und bei der das in einem Jahr gezahlte Entgelt die Bagatellgrenze von 450 Euro nicht übersteigt. Wenn ein Unternehmen zum Beispiel eine freie Fotografin mehrfach mit der Herstellung von Fotos für Werbe- oder Marketingzwecke beauftragt und dafür in einem Jahr insgesamt mehr als 450 Euro zahlt, ist dieses Unternehmen abgabepflichtig.
  • Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Werke oder Leistungen von freischaffenden Künstlern oder Publizisten für eigene Zwecke nutzen und in diesem Zusammenhang Einnahmen erzielen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Unternehmen, das selbst kein Verlag ist, immer wieder Publikationen produzieren lässt, die es guten Geschäftspartnern schenkt, daneben aber auch verkauft, und dazu Texter, Grafiker oder Fotografen auf eigene Rechnung beauftragt. Auf die Erzielung eines Gewinns kommt es nicht an, die Erzielung von Einnahmen genügt.

Ob die beauftragten Kreativen haupt- oder nebenberuflich tätig sind, ob sie selbst in der Künstlersozialversicherung versichert sind und ob sie Anspruch auf Leistungen aus der Künstlersozialversicherung haben oder nicht, spielt für die Abgabepflicht der Auftraggeber keine Rolle.

Unter den Begriff des Künstlers fallen auch darstellende Künstler, zum Beispiel der Feuerschlucker, der auf mehreren werblichen Veranstaltungen eines Unternehmens auftritt, und Personen, deren Tätigkeit lediglich einen Kreativanteil aufweist, zum Beispiel die Programmiererin einer Homepage, die auch das Webdesign übernimmt.

Der Gesetzgeber hat den Kreis der Abgabepflichtigen also sehr weit gezogen. Im Zweifel sollten Unternehmen die Künstlersozialkasse unter abgabe@kuenstlersozialkasse.de kontaktieren, um zu klären, ob sie abgabepflichtig sind. Denn die Verletzung der gesetzlichen Melde- und Aufzeichnungspflichten kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro geahndet werden.

 

Welche Termine sind zu beachten?

Abgabepflichtige Unternehmen müssen die in einem Jahr gezahlten Entgelte bis zum 31. März des Folgejahres bei der Künstlersozialkasse anmelden. Die 2022 gezahlten Beträge sind also bis zum 31. März 2023 mitzuteilen. Die Meldung kann online unter https://kuenstlersozialkasse.de/jahresmeldung-abgabepflichtige abgegeben werden. Bei nicht rechtzeitiger Abgabe der Meldung darf die Künstlersozialkasse die Bemessungsgrundlage der Abgabe nach Branchendurchschnittswerten schätzen.

 

 

 

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