Neues Register für BGB-Gesellschaften

veröffentlicht am 3. April 2023

Am 1. Januar 2024 tritt das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts in Kraft. Es verankert die von der Rechtsprechung schon lange anerkannte Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR, auch BGB-Gesellschaft genannt) nun auch im Gesetz. Außerdem wird ein Gesellschaftsregister eingerichtet. Was es damit auf sich hat, erfahren Sie hier.

 

Bislang gibt es für GbR keine Möglichkeit, sich registrieren zu lassen und damit amtlich zu dokumentieren, wer ihre Gesellschafter sind. Diese mangelnde Transparenz hinsichtlich der Haftungs- und Vertretungsverhältnisse behindert den Rechtsverkehr und macht die GbR zu einer sehr schwerfälligen Rechtsform. Der Gesetzgeber hat deshalb nun ein neben dem Handelsregister geführtes besonderes Gesellschaftsregister geschaffen, in das sich GbR eintragen lassen können.

 

Wo wird das Gesellschaftsregister geführt?

Das neue Gesellschaftsregister wird bei den Amtsgerichten geführt. Örtlich zuständig ist pro Landgerichtsbezirk ein dazu bestimmtes Amtsgericht. Allerdings werden die meisten Bundesländer wohl von der Möglichkeit Gebrauch machen, die Zuständigkeit zu dezentralisieren, so dass die örtliche Zuständigkeit bei demjenigen Amtsgericht liegt, in dessen Amtsgerichtsbezirk die GbR ihren vertraglich vereinbarten Sitz hat.

Die Eintragung in das Gesellschaftsregister wird über einen Notar beantragt.

 

Wer und was wird eingetragen?

Im Anschluss an die etablierte Rechtsprechung unterscheidet das Gesetz nun zwischen Außen-GbR und Innen-GbR. Eine Außen-GbR liegt vor, wenn die Gesellschaft nach dem Willen ihrer Gesellschafter am Rechtsverkehr teilnehmen soll (z. B. gewerbetreibende Gesellschaft, Berufsausübungsgesellschaft). Sie kann Trägerin von Rechten und Pflichten sein und hat ein Gesellschaftsvermögen. Eine Innen-GbR dient dagegen nur der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses der Gesellschafter untereinander (z. B. Halten von Unterbeteiligungen an Gesellschaftsanteilen). Sie kann nicht Trägerin von Rechten und Pflichten sein und bildet kein Gesellschaftsvermögen. Da das Gesellschaftsregister dem Vertrauensschutz des Rechtsverkehrs dient, können nur Außen-GbR eingetragen werden, Innen-GbR ist die Eintragung verwehrt.

In das Gesellschaftsregister wird eingetragen:

  • Name (Firma), Sitz und Anschrift der Gesellschaft,
  • Name, Wohnort oder Sitz eines jeden Gesellschafters,
  • Vertretungsbefugnisse der Gesellschafter.

Nach erfolgter Eintragung muss die GbR mit dem Rechtsformzusatz „eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts“ oder „eGbR“ firmieren.

Das Gesellschaftsregister kann von jedermann ohne Angabe von Gründen eingesehen werden.

 

Gibt es eine Eintragungspflicht?

Es gibt keine rechtliche Verpflichtung, eine bereits bestehende oder neu in Gründung befindliche GbR in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen. Außen-Gesellschaften, die sich nicht eintragen lassen, behalten ihre Rechtsfähigkeit und ihr Gesellschaftsvermögen.

Aber: Damit die Außen-GbR im Hinblick auf andere öffentliche Register registerfähig ist, also z. B. als Grundstückseigentümer in das Grundbuch, als Gesellschafter einer OHG in das Handelsregister oder als Markeninhaber in das Markenregister eingetragen werden kann, muss sie im Gesellschaftsregister eingetragen sein. Bereits bestehende Eintragungen in andere Register bleiben unberührt, Änderungen sind aber nur noch für eingetragene GbR möglich. Das heißt z. B., dass eine GbR Grundstücksgeschäfte ab 1. Januar 2024 nur noch vornehmen kann, wenn sie im Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Das führt zu einem faktischen Zwang für alle GbR, die eingetragene Rechte halten (z. B. Eigentum an einem Grundstück, Patent) oder ihrerseits an eingetragenen Gesellschaften beteiligt sind (z. B. als Gesellschafter einer GmbH), sich in das Gesellschaftsregister eintragen zu lassen, denn eine nicht eingetragene GbR ist künftig nicht mehr voll handlungsfähig.

 

Was ist zu tun?

Die Eintragung in das neue Gesellschaftsregister kann erst ab 1. Januar 2024 beantragt werden. Es ist dann mit einem massiven Ansturm auf die Registergerichte und entsprechend langen Bearbeitungszeiten zu rechnen.

Die Gesellschafter von Außen-GbR sollten deshalb sorgfältig prüfen, ob für 2024 geplante Erwerbs- oder Veräußerungsvorgänge, für die eine Eintragung in einem öffentlichen Register (Grundbuch, Handelsregister, Patentregister, Markenregister) erforderlich ist, auf 2023 vorgezogen werden können. Denn ab dem 1. Januar 2024 sind solche Geschäfte faktisch blockiert, bis die GbR ins Gesellschaftsregister eingetragen ist.

Auch sollten GbR-Gesellschafter die verbleibende Zeit nutzen, um gemeinsam mit einem fachkundigen Berater zu prüfen, ob die veränderte Rechtslage ab 2024 eine Anpassung des Gesellschaftsvertrages notwendig oder ratsam macht.

Und schließlich sollten in den nächsten Monaten bereits alle Unterlagen zusammengetragen bzw. erstellt werden, die für die Eintragung in das Gesellschaftsregister erforderlich sind, damit es nicht schon im Vorfeld der Antragstellung zu vermeidbaren Verzögerungen kommt.

 

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