Wohngeld: Mietzuschuss vom Staat

veröffentlicht am 25. April 2023

Seit Januar 2023 ist der Zuschuss doppelt so hoch, außerdem wurden die Einkommensgrenzen angehoben. Was man zum Wohngeld wissen sollte und wie es sich berechnet.

 

Mit der Wohngeldreform hat sich zu Beginn des Jahres einiges geändert, sodass das eingeführte Wohngeld plus etwa doppelt so hoch ausfällt und mehr Menschen von dem Zuschuss profitieren. Dazu kommt eine dauerhafte Heizkostenkomponente. Pro Quadratmeter Wohnfläche gibt es durchschnittlich 1,20 Euro dazu, nach energetischen Sanierungen mehr, weil die Miete damit oft steigt.

Eigentümer, die in ihrer Immobilie wohnen, können anstelle von Wohngeld einen Lastenzuschuss beantragen.

 

Wer Anspruch hat

Anspruch auf den Wohnkostenzuschuss haben alle, die von ihren Einkünften aus Job oder Rente nicht leben können – etwa auch Studenten und Azubis. Allerdings dürfen die Antragsteller keine Sozialleistungen wie ALG2, Bafög oder Grundsicherung beziehen. Eine Ausnahme von dieser Regel stellen Studierende mit Kind sowie diejenigen dar, die Bafög als rück­zahlungs­pflichtiges Voll­darlehen beziehungs­weise als Studien­abschluss­hilfe beziehen. Ansonsten ist es Studierenden nur möglich, einen Antrag zu stellen, wenn sie keinen Anspruch auf Bafög haben, weil sie zum Beispiel zu lange studieren, die Altersgrenze überschritten haben, in Teilzeit studieren oder sich in einer Zweitausbildung befinden. Grundsätzlich kein Wohngeld können Studierende bekommen, die keinen Anspruch auf Bafög haben, weil Eltern, Lebenspartner oder sie selbst zu viel verdienen.

Übrigens gilt bei einer Wohngemeinschaft von Fremden jeder Mitbewohner als eigener Haushalt, der Wohngeld beziehen kann.

 

Wie sich das Wohngeld berechnet

Eine allgemein gültige Einkommensgrenze gibt es beim Wohngeld nicht. Bei der Berechnung spielen viele Faktoren wie die Anzahl der Haushaltsmitglieder, das Gesamteinkommen der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder, die Höhe der monatlichen Miete sowie die Mietstufe eine Rolle.

Jede Person mit Einkünften kann von diesen bis zu 30 Prozent abziehen. Unterhaltszahlungen an Kinder, die im selben Haushalt leben, gelten auch als Einkommen. Kindergeld und Kinderzuschlag hingegen nicht.

Außerdem gibt es einige Freibeträge, die das Einkommen reduzieren. So sind beim Elterngeld 300 Euro im Monat frei. 102,50 Euro pro Monat können Erwerbstätige als Werbungskosten abziehen. Alleinerziehenden steht im Jahr ein Freibetrag von 3200 Euro zu. Zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten sind abzugsfähig, allerdings maximal 4000 Euro pro Kind und Jahr. Antragsteller dürfen ein Vermögen von 60.000 Euro haben, jedes weitere Haushaltsmitglied 30.000 Euro. Nicht zum Vermögen zählen ein angemessener Hausrat, das Kraftfahrzeug und Gegenstände für die Berufsausbildung oder Erwerbstätigkeit.

Außerdem relevant ist die Mietstufe (I bis VII). Wer eine Wohnung in Mietstufe VII hat, darf mehr verdienen, um noch Wohngeld zu erhalten, als jemand, der in einer Gemeinde mit Mietstufe I lebt. Die Höchsteinkommen für verschiedene Mietstufen und Haushaltsmitglieder können Wohngeldtabellen entnommen werden. Für die Miete selbst gibt es keine Höchstgrenze. Im Antrag muss die Höhe der Bruttokaltmiete – mit Nebenkosten, ohne Heizung und Warmwasser und ohne Extras – genannt werden.

Über den Wohngeldrechner von Stiftung Warentest zum Beispiel kann man herausfinden, ob man Anspruch auf den Zuschuss hat und wie hoch er ausfallen würde. Der Rechner dient lediglich einer ersten Orientierung. Eine verbindliche Auskunft kann nur die zuständige Wohngeldbehörde geben, die auch umfassend berät.

 

Antrag stellen

Ohne schriftlichen Antrag geht nichts. Antragsformulare gibt es bei der örtlichen Wohngeldbehörde der Gemeinde-, Stadt-, Amts- oder Kreisverwaltung – oft auch online. Auf den Seiten ist in der Regel vermerkt, welche zusätzlichen Unterlagen gefordert sind. Meist braucht man

  • Kopien von Mietvertrag oder Beleg des Vermieters über die Bruttokaltmiete,
  • Kontoauszug mit den letzten drei Mietzahlungen,
  • Verdienstbescheinigung,
  • Rentenbescheid,
  • Beleg über Unterhalt, den der Antragsteller erhält oder zahlt,
  • Beleg über Sozialleistungen, die an Haushaltsmitglieder gehen.

Ändert sich etwas an der wirtschaftlichen Situation, ist man verpflichtet, die Wohngeldstelle zu informieren.

 

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