Nebenjob: Was muss ich beachten?

veröffentlicht am 4. Dezember 2021

Viele Schüler und Studenten gehen jobben, um sich das Studium zu finanzieren oder etwas hinzuzuverdienen. Je nach Art oder Dauer des Arbeitsverhältnisses fallen dabei Steuern und Sozialabgaben an.

 

Die einen möchten ihr Taschengeld aufbessern, die anderen müssen ein Praktikum absolvieren. Folgende Beschäftigungsformen gibt es:

  • Minijob
  • Pflichtpraktikum
  • Freiwilliges Praktikum
  • Befristeter Aushilfsjob
  • Längere Beschäftigung

 

Welche Regeln bei Sozialabgaben gelten

Ob Steuern und Sozialabgaben zu zahlen sind, hängt von der Höhe des Einkommens, aber auch von Art und Dauer der Beschäftigung ab. Bei einem Minijob darf man bis zu 450 Euro monatlich dazuverdienen. Dieser Job ist versicherungsfrei in der Kranken- und Arbeitslosenversicherung und nicht versicherungspflichtig in der Pflegeversicherung. In der Rentenversicherung ist der Minijobber grundsätzlich versicherungspflichtig. Auf Antrag kann man sich von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Zwar sparen sie damit den Eigenanteil von 3,6 Prozent, also maximal 16,20 Euro im Monat, verschenken allerdings die Möglichkeit, Rentenversicherungszeiten zu sammeln und Ansprüche etwa auf eine Rehabilitation zu erwerben. Außerdem ist eine wichtige staatliche Förderung an eine rentenversicherungspflichtige Beschäftigung geknüpft: Die Riester-Förderung für private Sparverträge. Schon wer pro Jahr nur einen Monat rentenversicherungspflichtig ist, hat Anspruch auf die vollen staatlichen Zulagen. Also: durchrechnen lohnt sich, am besten mit dem Sparkassenberater.

Bei einem Pflichtpraktikum, das zum Beispiel ein Abiturient absolvieren muss, um in den gewünschten Studiengang aufgenommen zu werden, werden ab einem Einkommen von 325 Euro pro Monat Beiträge zur Sozialversicherung fällig, unabhängig von der Dauer des Praktikums. Liegt der Verdienst darunter, muss der Chef die Beiträge übernehmen. Bei einem freiwilligen Praktikum gelten in der Regel die gleichen Bedingungen wie für Ferienjobs.

 

Bei längerer Beschäftigung fallen Sozialabgaben an

Befristete Aushilfsjobs sind in der Regel sozialabgabenfrei, sofern sie von vornherein auf 70 Tage oder drei Monate im Kalenderjahr begrenzt sind. Besonders vorteilhaft: Die Höhe der Einnahmen spielt keine Rolle. Dauert das Arbeitsverhältnis länger als drei Monate oder 70 Tage im Jahr, gilt dies als längere Beschäftigung. Dann fallen, je nach Verdiensthöhe, Beiträge zur Sozial- und Rentenversicherung an.

 

Besondere Regeln für Schüler

Für Schüler gelten beim Geldverdienen strenge Vorschriften: Kinder unter 15 Jahren dürfen nur mit (schriftlichem) Einverständnis ihrer Eltern einen „leichten“ Nebenjob annehmen, also beispielsweise zwei Stunden täglich Zeitung austragen. Ein Nebenjob während der Schulzeit oder nach 18 Uhr ist allerdings tabu. Sind die Jugendlichen zwischen 15 und 18 Jahre alt, darf der Nebenjob in den Schulferien maximal vier Wochen dauern.

 

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